Schlichungsverfahren im Detail:

  • Voraussetzungen um ein Gesuch einzureichen:

    • die gesuchstellende Person hat sich bereits um eine Lösung mit der Anbieterin bemüht (Kundendienst etc.);

    • kein Gericht oder Schiedsgericht ist mit der Sache befasst;

    • die Anbieterin der Postdienstleistung darf der Schlichtungsstelle Auskunft geben.

  • Eingabe

    Sie können das Formular entweder ausdrucken und zusammen mit allen Unterlagen per Post senden an:


    Ombud PostCom
    lic.iur. Claudia Scheiner
    Parkring 49
    8002 Zürich

    oder dies direkt hier ausfüllen und senden.

  • Gebühr

    Ihr Verfahren wird erst nach der Einzahlung der obligatorischen Gebühr von CHF 20.00 bearbeitet.

    IBAN: CH05 0483 5121 8362 2100 2

    Konto lautend auf
    Claudia Scheiner
    Ombud PostCom
    Clearing 4835
    Kontonummer 1218362-21-2

  • Ablauf des Verfahrens

    Nach Eingang der Gebühr und des vollständig ausgefüllten Formulars prüft die Schlichtungsstelle ihre Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen.

    Offensichtlich missbräuchliche Gesuche werden abgewiesen.

    Unvollständige Gesuche können leider nicht bearbeitet werden. Die Schlichterin wird sie zuerst bitten, die fehleden Angaben nachzuliefern. Sollte dies nicht erfolgen, kann das Gesuch nicht berücksichtigt werden.

    Bei Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne telefonisch ode via Email zur Verfügung.

  • Schlichtungsverfahren

    Der Ablauf eines Schlichtungsverfahrens richtet sich nach dem Verfahrensreglement.

  • Wichtige Informationen

    Fristen/Verjährung:

    Die Anrufung der Schlichtungsstelle unterbricht oder hemmt den Lauf von rechtlichen Fristen wie Verjährungs-, Verwirkungs-, Gerichts- oder Verwaltungsfristen nicht.

    Es liegt in der Verantwortung der Kund*Innen dafür besorgt zu sein, dass solche Fristen gewahrt werden.

    Datenschutz und Amtsgeheimnis:

    Die Schlichtungsstelle gewährleistet den Datenschutz und ist an das Amtsgeheimnis gebunden. Sie kann die persönlichen Daten der Parteien bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe nötig ist.